Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

WTG DVO

§ 26 Individualbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/26#abs-1 (1) Für jeweils höchstens vier Nutzerinnen und Nutzer muss ein Duschbad mit WC vorhanden sein. Bei Wohngemeinschaften in Neubauten sind mindestens Tandembäder vorzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/26#abs-2 (2) Die Wohnfläche der Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer muss ohne Bad mindestens 14 qm betragen. Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von dieser Anforderung zulassen, wenn dies durch eine über die Anforderungen des § 27 Absatz 1 hinausgehende Gemeinschaftsfläche ausgeglichen wird und die verbleibende Fläche so groß ist, dass der Zweck des Gesetzes insbesondere im Hinblick auf Selbstbestimmung und Achtung der Privatsphäre nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/26#abs-3 (3) Der Zugang zu den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar von den Verkehrsflächen oder Gemeinschaftsräumen möglich sein. Die Zimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/26#abs-4 (4) Die Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer müssen über die baulich-technischen Voraussetzungen für Rundfunk- und Fernsehempfang sowie die Nutzung von Telefon und Internet verfügen. Die Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch bei Bettlägerigkeit Blickbezüge zum Außenbereich ermöglicht werden. Auf Wunsch oder auf Grund des konkreten Pflege- oder Betreuungsbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer müssen die technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme einer Notrufanlage vorgehalten werden.

§ 25 § 27